Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen D und P 3 und über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 519/1979Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfaßt die gemäß § 2 Abs. 1 und 2 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände.Die mündliche Prüfung umfaßt die gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände.
(2)Absatz 2,Die Dienstbehörde hat außerdem für alle Verwendungen - ausgenommen den Verwaltungs- und Kanzleidienst - einen weiteren, in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Gegenstand für die mündliche Prüfung zu bestimmen. Bei der Auswahl des Gegenstandes ist auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Im Dienst der Schiffahrtspolizei hat sich die mündliche Prüfung abweichend von den Abs. 1 und 2 auf folgende Gegenstände zu erstrecken:Im Dienst der Schiffahrtspolizei hat sich die mündliche Prüfung abweichend von den Absatz eins und 2 auf folgende Gegenstände zu erstrecken:
Rechtskunde für den Dienst der Schiffahrtspolizei (Grundzüge der Rechtsvorschriften, die mit den Gegenständen gemäß Z 2 und 3 in sachlichem Zusammenhang stehen, sowie das Stoffgebiet der im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Gegenstände);Rechtskunde für den Dienst der Schiffahrtspolizei (Grundzüge der Rechtsvorschriften, die mit den Gegenständen gemäß Ziffer 2 und 3 in sachlichem Zusammenhang stehen, sowie das Stoffgebiet der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Gegenstände);
Schiffahrtspolizeiwesen - nautischer Teil;
Schiffahrtspolizeiwesen - hydrologisch-hydrographischer Teil.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2015
Dokumentnummer
NOR12099066
Alte Dokumentnummer
N61979114190