Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2000Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/57Anlage eins /, 57
Inkrafttretensdatum
09.08.1995
Außerkrafttretensdatum
11.08.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2000
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
57. VERWENDUNGSGRUPPE W 3
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
57.1.
Höchstalter von 30 Jahren bei Eintritt in den Exekutivdienst,
Mindestgröße von 1,68 m, bei weiblichen Beamten eine Mindestgröße von 1,63 m,
erfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung und
auf Verlangen der Dienstbehörde die Selbstverpflichtung zur Kasernierung im Rahmen der jeweils gelten den Dienstvorschriften.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Erzieher an Justizanstalten
57.2. Für die Verwendung als Erzieher an Justizanstalten an Stelle der Erfordernisse der Z 57.1 lit. a und b ein Höchstalter von 35 Jahren bei Beginn der betreffenden Verwendung. 57.2. Für die Verwendung als Erzieher an Justizanstalten an Stelle der Erfordernisse der Ziffer 57 Punkt eins, Litera a und b ein Höchstalter von 35 Jahren bei Beginn der betreffenden Verwendung.
Definitivstellungserfordernisse:
57.3.
Der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für Wachebeamte und
eine mindestens einjährige praktische Verwendung in der Verwendungsgruppe W 2 oder W 3.
Dokumentnummer
NOR12110777
Alte Dokumentnummer
N6199549932J