Rechtstracker.at

Anl. 1/59 BDG 1979

Fassungen
ab 31.07.2016 — BGBl. I Nr. 64/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1/59 heute31.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 64/2016
Anl. 1/5901.01.200930.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 147/2008
Anl. 1/5901.01.199731.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
Anl. 1/5901.01.199531.12.1996 BGBl. Nr. 43/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 59

Inkrafttretensdatum

31.07.2016BGBl. I Nr. 64/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

59. VERWENDUNGSGRUPPE H 2

Ernennungserfordernisse:

Anmerkung, Ziffer 59 Punkt eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)

59.2. Für die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklassen römisch sechs bis römisch acht der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung zum Stabsoffizier; auf diese Ausbildung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.

Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen

59.3. Für die Verwendung als Musikoffizier der erfolgreiche Abschluß

  1. Litera a
    einer Studienrichtung der Instrumentalstudien oder der Studienrichtung Musikleitung bzw. Dirigieren an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder
  2. Litera b
    der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst.
Die Erfordernisse der Litera a, oder b können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.

59.4. (1) Für die Ernennung von Musikoffizieren auf eine Planstelle der Dienstklassen römisch sechs und römisch sieben an Stelle der Ernennungserfordernisse der Ziffer 59 Punkt 2, der erfolgreiche Abschluß der militärischen Ausbildung zum Stabsoffizier des Milizstandes.

  1. Absatz 2,Absatz eins und Ziffer 59 Punkt 2, sind auf Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2, die vor dem 1. Juli 1988 als Musikoffiziere verwendet worden sind, nicht anzuwenden.

Definitivstellungserfordernisse:

59.5. Der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2.

Im RIS seit

05.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2016

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40185531