Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
08.02.1980 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 55/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1008.02.198031.12.2000 BGBl. Nr. 55/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sozialversicherungspflicht freiberuflicher bildender Künstler

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

08.02.1980BGBl. Nr. 55/1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2000

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Nach Eröffnung der Sitzung hat der Vorsitzende das Ersuchen des Versicherungsträgers (der Verwaltungsbehörde) um Erstattung eines Gutachtens samt allfälligen Beilagen zu verlesen, die Sachlage zu erörtern und sodann die Abstimmung über die Frage durchzuführen, ob nach Auffassung der Kommission eine freiberufliche Tätigkeit als bildender Künstler gegeben ist oder war.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der die einzelnen Mitglieder ihre Stimme abzugeben haben; er selbst hat kein Stimmrecht. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10008475

Dokumentnummer

NOR40006974

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/55/P10/NOR40006974