Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
16.03.1994 bis 31.12.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 916.03.199431.12.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sozialversicherungspflicht freiberuflicher bildender Künstler

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

16.03.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2000

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,In jedem Falle, in dem gemäß Paragraph 5, die Kommission zu hören ist, hat der Vorsitzende unverzüglich nach dem Einlangen des vom Bundesminister für Unterricht und Kunst zu übermittelnden Ersuchens des Versicherungsträgers (der Verwaltungsbehörde), wenn er aber ein Ersuchen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, stellt, nach Ablauf der für die Vorlage von Unterlagen bestimmten Frist, eine Sitzung der Kommission anzuberaumen und zu dieser Sitzung sechs Mitglieder einzuladen, nach Möglichkeit auch solche, die für das Fachgebiet (Paragraph 3, Absatz 2,) namhaft gemacht wurden, das jenem der in Paragraph 5, genannten Personen entspricht. Die Beiziehung von Auskunftspersonen mit beratender Stimme ist zulässig.
  2. Absatz 2,In der Einladung sind Name und Wohnsitz der im Paragraph 5, genannten Person anzugeben und das Fachgebiet, auf dem sie ihre Tätigkeit ausübt, näher zu umschreiben.
  3. Absatz 3,Ist ein Mitglied der Kommission durch Krankheit oder sonst aus wichtigen Gründen verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so hat es dies unverzüglich dem Vorsitzenden bekanntzugeben, der ein für das betreffende Fachgebiet namhaft gemachtes Ersatzmitglied zur Sitzung einzuladen hat; das Ersatzmitglied muß jener Vereinigung bildender Künstler angehören, die das an der Teilnahme verhinderte Mitglied namhaft gemacht hatte.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10008475

Dokumentnummer

NOR40006973

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/55/P9/NOR40006973