Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sozialversicherungspflicht freiberuflicher bildender Künstler
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 55/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2000Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Nach Eröffnung der Sitzung hat der Vorsitzende das Ersuchen des Versicherungsträgers (der Verwaltungsbehörde) um Erstattung eines Gutachtens samt allfälligen Beilagen zu verlesen, die Sachlage zu erörtern und sodann die Abstimmung über die Frage durchzuführen, ob nach Auffassung der Kommission eine freiberufliche Tätigkeit als bildender Künstler gegeben ist oder war.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der die einzelnen Mitglieder ihre Stimme abzugeben haben; er selbst hat kein Stimmrecht. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Dokumentnummer
NOR40006974