Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sozialversicherungspflicht freiberuflicher bildender Künstler
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 55/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2000Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und von den Mitgliedern der Kommission zu unterfertigen ist.
(2)Absatz 2,In das Protokoll sind die für die Abstimmung entscheidenden Erörterungen aufzunehmen.
(3)Absatz 3,Das Ergebnis der Abstimmung hat der Vorsitzende unter Anschluß einer Ausfertigung des Protokolls schriftlich dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Dokumentnummer
NOR40006975