Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sozialversicherungspflicht freiberuflicher bildender Künstler
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 55/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2000Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Folgende Vereinigungen bildender Künstler sind zur Entsendung von Mitgliedern berufen:
„Berufsvereinigung der bildenden Künstler Österreichs, Landesverband für Wien, Niederösterreich und das Burgenland”;
„Berufsverband der bildenden Künstler Österreichs zur Wahrung der kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen”;
„Gesellschaft bildender Künstler Österreichs, Künstlerhaus”;
„Vereinigung bildender Künstler, Wiener Secession”.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 genannten Vereinigungen bildender Künstler haben dem Vorsitzenden der Kommission die nachstehende Zahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern namhaft zu machen:Die im Absatz eins, genannten Vereinigungen bildender Künstler haben dem Vorsitzenden der Kommission die nachstehende Zahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern namhaft zu machen:
Die im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Vereinigungen je zwei Mitglieder und vier Ersatzmitglieder;Die im Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Vereinigungen je zwei Mitglieder und vier Ersatzmitglieder;
die im Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Vereinigungen je ein Mitglied und zwei Ersatzmitglieder.die im Absatz eins, Ziffer 3 und 4 genannten Vereinigungen je ein Mitglied und zwei Ersatzmitglieder.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Dokumentnummer
NOR40006967