Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sozialversicherungspflicht freiberuflicher bildender Künstler
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 55/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2000Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die gemäß § 3 namhaft gemachten Personen sind vom Bundesminister für Unterricht und Kunst für jeweils drei Jahre zu Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) zu bestellen.Die gemäß Paragraph 3, namhaft gemachten Personen sind vom Bundesminister für Unterricht und Kunst für jeweils drei Jahre zu Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) zu bestellen.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommission haben, bevor sie zum erstenmal ihre Funktion ausüben, dem Vorsitzenden durch Handschlag zu geloben, daß sie ihre Funktion gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig ausüben werden. Über diese Angelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Mitglied (Ersatzmitglied) zu unterfertigen ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Dokumentnummer
NOR40006968