Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sozialversicherungspflicht freiberuflicher bildender Künstler
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 55/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2000Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Anhörung der Kommission
§ 5.Paragraph 5,
Hat das Bundesministerium für Unterricht und Kunst gemäß § 194 Abs. 2 GSVG ein Gutachten darüber zu erstatten, ob bei einer Person eine freiberufliche Tätigkeit als bildender Künstler im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 4 dieses Bundesgesetzes gegeben ist oder war, so hat es, soweit im folgenden nicht anders bestimmt wird, vor Erstattung des Gutachtens die Kommission darüber zu hören, ob eine freiberufliche Tätigkeit als bildender Künstler gegeben ist oder war. Hat das Bundesministerium für Unterricht und Kunst gemäß Paragraph 194, Absatz 2, GSVG ein Gutachten darüber zu erstatten, ob bei einer Person eine freiberufliche Tätigkeit als bildender Künstler im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, dieses Bundesgesetzes gegeben ist oder war, so hat es, soweit im folgenden nicht anders bestimmt wird, vor Erstattung des Gutachtens die Kommission darüber zu hören, ob eine freiberufliche Tätigkeit als bildender Künstler gegeben ist oder war.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Dokumentnummer
NOR40006969