(1)Absatz eins,In jedem Falle, in dem gemäß § 5 die Kommission zu hören ist, hat der Vorsitzende unverzüglich nach dem Einlangen des vom Bundesminister für Unterricht und Kunst zu übermittelnden Ersuchens des Versicherungsträgers (der Verwaltungsbehörde), wenn er aber ein Ersuchen gemäß § 8 Abs. 1 stellt, nach Ablauf der für die Vorlage von Unterlagen bestimmten Frist, eine Sitzung der Kommission anzuberaumen und zu dieser Sitzung sechs Mitglieder einzuladen, nach Möglichkeit auch solche, die für das Fachgebiet (§ 3 Abs. 2) namhaft gemacht wurden, das jenem der in § 5 genannten Personen entspricht. Die Beiziehung von Auskunftspersonen mit beratender Stimme ist zulässig.In jedem Falle, in dem gemäß Paragraph 5, die Kommission zu hören ist, hat der Vorsitzende unverzüglich nach dem Einlangen des vom Bundesminister für Unterricht und Kunst zu übermittelnden Ersuchens des Versicherungsträgers (der Verwaltungsbehörde), wenn er aber ein Ersuchen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, stellt, nach Ablauf der für die Vorlage von Unterlagen bestimmten Frist, eine Sitzung der Kommission anzuberaumen und zu dieser Sitzung sechs Mitglieder einzuladen, nach Möglichkeit auch solche, die für das Fachgebiet (Paragraph 3, Absatz 2,) namhaft gemacht wurden, das jenem der in Paragraph 5, genannten Personen entspricht. Die Beiziehung von Auskunftspersonen mit beratender Stimme ist zulässig.