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Art. 2

Fassungen
ab 18.09.1979 — BGBl. Nr. 571/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute18.09.1979 BGBl. Nr. 571/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 141) über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

18.09.1979BGBl. Nr. 571/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

ARTIKEL 2

Ziffer eins Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „ländliche Arbeitskräfte“ alle in der Landwirtschaft, im Handwerk oder in verwandten Berufen in ländlichen Gebieten tätigen Personen, gleichviel, ob sie Lohnempfänger sind oder nach Maßgabe von Absatz 2 dieses Artikels selbständig erwerbstätig sind, wie etwa Pächter, Teilpächter oder Kleinlandwirte.

Ziffer 2 Dieses Übereinkommen gilt nur für diejenigen Pächter, Teilpächter oder Kleinlandwirte, die ihr Einkommen hauptsächlich aus der Landwirtschaft beziehen, den Boden selbst bewirtschaften, und zwar nur mit Hilfe ihrer Familienangehörigen oder mit gelegentlicher Hilfe familienfremder Arbeitskräfte, und die nicht

  1. Litera a
    ständig Arbeitskräfte beschäftigen; oder
  2. Litera b
    eine erhebliche Anzahl von Saisonarbeitern beschäftigen; oder
  3. Litera c
    ihr Land von Teilpächtern oder Pächtern bewirtschaften lassen.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10008476

Dokumentnummer

NOR12099572

Alte Dokumentnummer

N6198037180L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/571/A2/NOR12099572