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Art. 3

Fassungen
ab 18.09.1979 — BGBl. Nr. 571/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute18.09.1979 BGBl. Nr. 571/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 141) über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

18.09.1979BGBl. Nr. 571/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

ARTIKEL 3

Ziffer eins Alle Gruppen ländlicher Arbeitskräfte, ob Lohnempfänger oder selbständig Erwerbstätige, haben das Recht, ohne vorherige Genehmigung Verbände nach eigener Wahl zu bilden und solchen Verbänden beizutreten, wobei lediglich die Bedingung gilt, daß sie deren Satzungen einhalten.

Ziffer 2 Die Grundsätze der Vereinigungsfreiheit sind in vollem Maße zu achten; die Verbände ländlicher Arbeitskräfte müssen unabhängig sein, auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhen und dürfen keinerlei Eingriffen, Zwang oder Druck ausgesetzt werden.

Ziffer 3 Der Erwerb der Rechtspersönlichkeit durch Verbände ländlicher Arbeitskräfte darf nicht an Bedingungen geknüpft werden, die geeignet sind, die Anwendung der vorstehenden Absätze dieses Artikels zu beeinträchtigen.

Ziffer 4 Bei der Ausübung der ihnen in diesem Artikel zuerkannten Rechte haben sich die ländlichen Arbeitskräfte und ihre Verbände gleich anderen Personen oder organisierten Gemeinschaften an die Gesetze zu halten.

Ziffer 5 Die in diesem Artikel vorgesehenen Rechte dürfen weder durch die innerstaatliche Gesetzgebung noch durch die Art ihrer Anwendung geschmälert werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10008476

Dokumentnummer

NOR12099573

Alte Dokumentnummer

N6198037181L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/571/A3/NOR12099573