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Art. 7

Fassungen
ab 01.11.1980 — BGBl. Nr. 464/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.11.1980 BGBl. Nr. 464/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.11.1980BGBl. Nr. 464/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 7

Kommen mit oder ohne Berücksichtigung dieses Übereinkommens zwei oder drei zweiseitige Abkommen der Bundesrepublik Deutschland in Betracht, so gilt für den deutschen Träger folgendes:

  1. Litera a
    Er errechnet den Betrag, der jeweils bei Berücksichtigung eines in Betracht kommenden zweiseitigen Abkommens als Rente zu zahlen wäre;
  2. Litera b
    er stellt den höchsten der nach der Bestimmung unter Buchstabe a errechneten Beträge als die von ihm unter Berücksichtigung des betreffenden zweiseitigen Abkommens zu zahlende Rente fest;
  3. Litera c
    die Bestimmungen unter Buchstaben a und b gelten auch für jeden weiteren Versicherungsfall.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

10008477

Dokumentnummer

NOR12099539

Alte Dokumentnummer

N6198037146L