Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 01.11.1980 — BGBl. Nr. 464/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.11.1980 BGBl. Nr. 464/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.11.1980BGBl. Nr. 464/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Werden in Fällen des Artikels 6 Leistungen beansprucht, so gilt für die Berechnung der nach den österreichischen Rechtsvorschriften geschuldeten Pension folgendes:
    1. Litera a
      Der österreichische Träger stellt nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften fest, ob unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten Anspruch auf Pension besteht;
    2. Litera b
      besteht Anspruch auf Pension, so berechnet der österreichische Träger zunächst den theoretischen Betrag der Pension, die zustehen würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten für die Rentenberechnung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten nur nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen wären;
    3. Litera c
      sodann berechnet der österreichische Träger die geschuldete Teilpension auf der Grundlage des nach Buchstabe b errechneten Betrages nach dem Verhältnis, das zwischen der Dauer der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften aller Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten besteht.
  2. Absatz 2,Erreichen die Versicherungszeiten, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf Monate für die Berechnung der Pension, so gewährt der österreichische Träger keine Pension, es sei denn, daß nach den österreichischen Rechtsvorschriften ohne Anwendung des Artikels 6 ein Pensionsanspruch besteht.
  3. Absatz 3,Erreichen die nach den deutschen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate für die Berechnung der Rente, so berücksichtigt der österreichische Träger diese Zeiten bei der Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe c, als wären es österreichische Versicherungszeiten. Dies gilt nicht, wenn nach den deutschen Rechtsvorschriften ohne Anwendung des Artikels 6 ein Rentenanspruch besteht.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

10008477

Dokumentnummer

NOR12099540

Alte Dokumentnummer

N6198037147L