Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.1980 bis 30.06.2012 — BGBl. Nr. 27/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.198030.06.2012 BGBl. Nr. 27/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 354/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C – Bezirksanwalt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2011,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 27/1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 354/2011

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 354 aus 2011,.

Text

Zulassung zum Ausbildungslehrgang

Paragraph 5,

Der Beamte kann vom Leiter der Oberstaatsanwaltschaft auf Antrag zum Ausbildungslehrgang nach Maßgabe des Bedarfes an Bezirksanwälten zugelassen werden, wenn

  1. Ziffer eins
    er die Verwendung als Bezirksanwalt anstrebt,
  2. Ziffer 2
    er seit mindestens einem Jahr im Mittleren Dienst oder im Fachdienst bei einer Staatsanwaltschaft oder bei einem Gericht verwendet worden ist und,
  3. Ziffer 3
    sofern der Beamte nicht einer Staatsanwaltschaft (Oberstaatsanwaltschaft) zugeteilt ist, die Dienstbehörde bestätigt, daß dem Beamten die hiefür allenfalls erforderliche Freistellung gewährt wird; die Dienstbehörde darf diese Bestätigung nur aus zwingenden dienstlichen Gründen verweigern.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008479

Dokumentnummer

NOR12099336

Alte Dokumentnummer

N61980114760

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/27/P5/NOR12099336