Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C – Bezirksanwalt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 27/1980 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 354/2011Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 21, BGBl. I Nr. 354/2011.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 354 aus 2011,.
Text
Zulassung zum Ausbildungslehrgang
§ 5.Paragraph 5,
Der Beamte kann vom Leiter der Oberstaatsanwaltschaft auf Antrag zum Ausbildungslehrgang nach Maßgabe des Bedarfes an Bezirksanwälten zugelassen werden, wenn
er die Verwendung als Bezirksanwalt anstrebt,
er seit mindestens einem Jahr im Mittleren Dienst oder im Fachdienst bei einer Staatsanwaltschaft oder bei einem Gericht verwendet worden ist und,
sofern der Beamte nicht einer Staatsanwaltschaft (Oberstaatsanwaltschaft) zugeteilt ist, die Dienstbehörde bestätigt, daß dem Beamten die hiefür allenfalls erforderliche Freistellung gewährt wird; die Dienstbehörde darf diese Bestätigung nur aus zwingenden dienstlichen Gründen verweigern.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Dokumentnummer
NOR12099336
Alte Dokumentnummer
N61980114760