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§ 1

Fassungen
10.08.2002 bis 29.12.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 110.08.200229.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2008
§ 114.03.198009.08.2002 BGBl. Nr. 105/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufstiegskursverordnung - Zulassung und Unterrichtsplan

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

10.08.2002

Außerkrafttretensdatum

29.12.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2008

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Zulassung

Paragraph eins, (1) Die Dienstbehörde des Zulassungswerbers hat dem Antrag auf Zulassung zum Aufstiegskurs einen Bericht anzuschließen, der Angaben über die Person und die dienstrechtliche Stellung des Zulassungswerbers, seine Vorbildung, die Art und Dauer seiner bisherigen Verwendung und die Leistungsfeststellung zu enthalten hat. Der Antrag ist unverzüglich an den Direktor der Verwaltungsakademie weiterzuleiten.

  1. Absatz 2,Bezieht der Zulassungswerber eine Verwendungszulage gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, so hat seine Dienstbehörde außerdem eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob der Zulassungswerber in den letzten zwei Jahren vor seiner Bewerbung überwiegend höherwertig verwendet wurde.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2009

Gesetzesnummer

10008485

Dokumentnummer

NOR40035505