Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufstiegskursverordnung - Zulassung und Unterrichtsplan
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 105/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2008Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Zulassung
§ 1. (1) Die Dienstbehörde des Zulassungswerbers hat dem Antrag auf Zulassung zum Aufstiegskurs einen Bericht anzuschließen, der Angaben über die Person und die dienstrechtliche Stellung des Zulassungswerbers, seine Vorbildung, die Art und Dauer seiner bisherigen Verwendung und die Leistungsfeststellung zu enthalten hat. Der Antrag ist unverzüglich an den Direktor der Verwaltungsakademie weiterzuleiten.Paragraph eins, (1) Die Dienstbehörde des Zulassungswerbers hat dem Antrag auf Zulassung zum Aufstiegskurs einen Bericht anzuschließen, der Angaben über die Person und die dienstrechtliche Stellung des Zulassungswerbers, seine Vorbildung, die Art und Dauer seiner bisherigen Verwendung und die Leistungsfeststellung zu enthalten hat. Der Antrag ist unverzüglich an den Direktor der Verwaltungsakademie weiterzuleiten.
(2)Absatz 2,Bezieht der Zulassungswerber eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, so hat seine Dienstbehörde außerdem eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob der Zulassungswerber in den letzten zwei Jahren vor seiner Bewerbung überwiegend höherwertig verwendet wurde.Bezieht der Zulassungswerber eine Verwendungszulage gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, so hat seine Dienstbehörde außerdem eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob der Zulassungswerber in den letzten zwei Jahren vor seiner Bewerbung überwiegend höherwertig verwendet wurde.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2009
Dokumentnummer
NOR40035505