Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufstiegskursverordnung - Prüfung und Klausurarbeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 106/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2008Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Verhinderung und Rücktritt des Prüfungswerbers
§ 4.Paragraph 4,
Tritt der Prüfungswerber vor Beginn der Prüfung von dieser zurück, so hat der Direktor der Verwaltungsakademie einen neuen Prüfungstermin zu bestimmen, der nicht mehr als sechs Monate nach dem ursprünglich vorgesehenen Prüfungstermin liegen darf. Einem Rücktritt vor Beginn der Prüfung ist das Nichterscheinen oder das verspätete Erscheinen des Prüfungswerbers gleichzuhalten. Tritt der Prüfungswerber während der Prüfung von dieser zurück, so ist die Prüfung als nicht bestanden zu werten. Ist ein Prüfungswerber aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, außerstande, die Prüfung fortzusetzen oder zu beenden, so hat der Vorsitzende der Prüfungskommission auf Ansuchen des Prüfungswerbers die Fortsetzung der Prüfung an einem späteren Tag zu gestatten. Hiebei ist der Prüfungsteil, in welchem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.
Schlagworte
Senatsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2012
Dokumentnummer
NOR40035515