Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für Offiziere des höheren militärtechnischen Dienstes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 372/1980 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 168/2002Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 2.Paragraph 2,
Ziel der Ausbildung ist es, dem Kandidaten
die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnisse des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation, des Wehrrechtes, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten sowie des Verfahrensrechtes,
besondere Kenntnisse auf den Gebieten der allgemeinen Führung und der umfassenden Landesverteidigung sowie das erforderliche Fachwissen auf dem Gebiete des Versorgungswesens und militärischer Führungsgrundlagen für eine Verwendung im höheren militärtechnischen Dienst,
allgemein wehrtechnisches Fachwissen sowie die Richtlinien und Verfahren hinsichtlich der Bedarfsplanung, der Bereitstellung und Erhaltung von Rüstungsmaterial,
verwendungsbezogene Spezialkenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Wehrtechnik aus dem Bereich seiner Verwendung,
das für seine Verwendung erforderliche Fachwissen auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik
zu vermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Dokumentnummer
NOR12099348
Alte Dokumentnummer
N61980114890