Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für Offiziere des höheren militärtechnischen Dienstes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 372/1980 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 168/2002Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Durch den Ausbildungslehrgang sind dem Kandidaten die Kenntnisse gemäß § 2 Z 1, 2, 3 und 5 zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang ist an der Landesverteidigungsakademie in der Dauer von einem Semester abzuhalten.Durch den Ausbildungslehrgang sind dem Kandidaten die Kenntnisse gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 3 und 5 zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang ist an der Landesverteidigungsakademie in der Dauer von einem Semester abzuhalten.
(2)Absatz 2,Durch die praktische Verwendung sind dem Kandidaten die Kenntnisse gemäß § 2 Z 4 zu vermitteln. Die praktische Verwendung hat sechs Monate zu dauern und kann nach Wahl der Dienstbehörde im Inland oder im Ausland absolviert werden.Durch die praktische Verwendung sind dem Kandidaten die Kenntnisse gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, zu vermitteln. Die praktische Verwendung hat sechs Monate zu dauern und kann nach Wahl der Dienstbehörde im Inland oder im Ausland absolviert werden.
Schlagworte
Ausbildungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Dokumentnummer
NOR12099349
Alte Dokumentnummer
N61980114900