Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.09.1980 bis 26.04.2002 — BGBl. Nr. 372/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.09.198026.04.2002 BGBl. Nr. 372/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 168/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für Offiziere des höheren militärtechnischen Dienstes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1980BGBl. Nr. 372/1980

Außerkrafttretensdatum

26.04.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 168/2002

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 2,

Ziel der Ausbildung ist es, dem Kandidaten

  1. Ziffer eins
    die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnisse des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation, des Wehrrechtes, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten sowie des Verfahrensrechtes,
  2. Ziffer 2
    besondere Kenntnisse auf den Gebieten der allgemeinen Führung und der umfassenden Landesverteidigung sowie das erforderliche Fachwissen auf dem Gebiete des Versorgungswesens und militärischer Führungsgrundlagen für eine Verwendung im höheren militärtechnischen Dienst,
  3. Ziffer 3
    allgemein wehrtechnisches Fachwissen sowie die Richtlinien und Verfahren hinsichtlich der Bedarfsplanung, der Bereitstellung und Erhaltung von Rüstungsmaterial,
  4. Ziffer 4
    verwendungsbezogene Spezialkenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Wehrtechnik aus dem Bereich seiner Verwendung,
  5. Ziffer 5
    das für seine Verwendung erforderliche Fachwissen auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik
zu vermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008488

Dokumentnummer

NOR12099348

Alte Dokumentnummer

N61980114890

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/372/P2/NOR12099348