Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1981Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1981,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen bezieht sich
in bezug auf Österreich auf die Rechtsvorschriften über
die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,
die Arbeitslosenversicherung,
in bezug auf das Gebiet des Vereinigten Königreiches auf
die Gesetze über Soziale Sicherheit 1975 bis 1979, die Gesetze über Soziale Sicherheit (Nordirland) 1975 bis 1979, das Gesetz über Soziale Sicherheit 1975 in der für die Insel Man durch Verordnung aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes über die Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit (Durchführung) 1974 (ein Gesetz des Tynwald) anzuwendenden Fassung,
das Gesetz über Soziale Sicherheit (Jersey) 1974,
das Sozialversicherungsgesetz (Guernsey) 1978,
das Gesetz über Kindergeld 1975, die Verordnung über Kindergeld (Nordirland) 1975, das Gesetz über Kindergeld 1975 (ein Gesetz des Parlaments) in der für die Insel Man durch die Verordnung über die Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit (Durchführung) (Kindergeld) 1976, eine Verordnung aufgrund des Abschnittes 1 des Gesetzes über die Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit (Durchführung) 1974 (ein Gesetz des Tynwald), anzuwendenden Fassung, das Familienbeihilfengesetz (Jersey) 1972 und das Familienbeihilfengesetz (Guernsey) 1950.
(2)Absatz 2,Soweit die Absätze 3 und 4 nichts anderes bestimmen, findet dieses Abkommen auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.
(3)Absatz 3,Dieses Abkommen findet auf Rechtsvorschriften, die sich auf einen durch die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften nicht erfaßten Zweig der Sozialen Sicherheit beziehen, nur Anwendung, wenn die beiden Hohen Vertragschließenden Parteien dies vereinbaren.
(4)Absatz 4,Dieses Abkommen berührt, soweit es in bezug auf Österreich nicht Versicherungslastregelungen enthält, weder ein von einer Partei mit einem dritten Staat geschlossenes Abkommen über Soziale Sicherheit noch Gesetze oder Verordnungen zur Inkraftsetzung eines solchen Abkommens, die die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften ändern.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2015
Dokumentnummer
NOR12099762
alte Dokumentnummer
N6198121511L