Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1981Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1981,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 37Artikel 37
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 37
(1)Absatz eins,Leistungen aufgrund dieses Abkommens können vom leistungspflichtigen Träger einer Hohen Vertragschließenden Partei mit befreiender Wirkung in deren Währung geleistet werden.
(2)Absatz 2,Hat ein Träger eine Leistung nach Artikel 33 Absatz 2 gewährt, so erfolgt die Erstattung in der Währung der Partei, in deren Gebiet der Träger seinen Sitz hat.
(3)Absatz 3,Überweisungen aufgrund dieses Abkommens werden nach Maßgabe der Vereinbarungen vorgenommen, die für beide Parteien im Zeitpunkt der Überweisung gelten.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2015
Dokumentnummer
NOR12099753
Alte Dokumentnummer
N6198121501L