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Art. 37

Fassungen
ab 01.05.1981 — BGBl. Nr. 117/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 37 heute01.05.1981 BGBl. Nr. 117/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1981,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 37

Inkrafttretensdatum

01.05.1981BGBl. Nr. 117/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 37

  1. Absatz eins,Leistungen aufgrund dieses Abkommens können vom leistungspflichtigen Träger einer Hohen Vertragschließenden Partei mit befreiender Wirkung in deren Währung geleistet werden.
  2. Absatz 2,Hat ein Träger eine Leistung nach Artikel 33 Absatz 2 gewährt, so erfolgt die Erstattung in der Währung der Partei, in deren Gebiet der Träger seinen Sitz hat.
  3. Absatz 3,Überweisungen aufgrund dieses Abkommens werden nach Maßgabe der Vereinbarungen vorgenommen, die für beide Parteien im Zeitpunkt der Überweisung gelten.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2015

Gesetzesnummer

10008494

Dokumentnummer

NOR12099753

Alte Dokumentnummer

N6198121501L