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Art. 39

Fassungen
ab 01.05.1981 — BGBl. Nr. 117/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 39 heute01.05.1981 BGBl. Nr. 117/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1981,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 39

Inkrafttretensdatum

01.05.1981BGBl. Nr. 117/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 39

  1. Absatz eins,Hat ein Träger einer Hohen Vertragschließenden Partei einen Vorschuß gezahlt und ist für denselben Zeitraum eine Nachzahlung einer entsprechenden Leistung nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei zu gewähren, hat der Träger der zweiten Partei den als Vorschuß gezahlten Betrag von dieser Nachzahlung einzubehalten und den einbehaltenen Betrag an den Träger der ersten Partei zu überweisen. Hat der Träger einer Partei für einen Zeitraum, für den der Träger der anderen Partei nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag als Vorschuß im Sinne des ersten Satzes.
  2. Absatz 2,Hat ein Fürsorgeträger einer Partei einer Person Fürsorgeunterstützung während eines Zeitraumes gewährt, für den nachträglich nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei Anspruch auf eine Leistung entsteht, so hat der zuständige Träger dieser Partei auf Ersuchen und für Rechnung des Fürsorgeträgers die auf denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung bis zur Höhe der gezahlten Fürsorgeunterstützung einzubehalten, als ob es sich um eine von einem Fürsorgeträger der letzteren Partei gezahlte Fürsorgeunterstützung handeln würde, und den einbehaltenen Betrag dem Fürsorgeträger der ersten Partei zu überweisen.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2015

Gesetzesnummer

10008494

Dokumentnummer

NOR12099755

Alte Dokumentnummer

N6198121503L