Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1981Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1981,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 39Artikel 39
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 39
(1)Absatz eins,Hat ein Träger einer Hohen Vertragschließenden Partei einen Vorschuß gezahlt und ist für denselben Zeitraum eine Nachzahlung einer entsprechenden Leistung nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei zu gewähren, hat der Träger der zweiten Partei den als Vorschuß gezahlten Betrag von dieser Nachzahlung einzubehalten und den einbehaltenen Betrag an den Träger der ersten Partei zu überweisen. Hat der Träger einer Partei für einen Zeitraum, für den der Träger der anderen Partei nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag als Vorschuß im Sinne des ersten Satzes.
(2)Absatz 2,Hat ein Fürsorgeträger einer Partei einer Person Fürsorgeunterstützung während eines Zeitraumes gewährt, für den nachträglich nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei Anspruch auf eine Leistung entsteht, so hat der zuständige Träger dieser Partei auf Ersuchen und für Rechnung des Fürsorgeträgers die auf denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung bis zur Höhe der gezahlten Fürsorgeunterstützung einzubehalten, als ob es sich um eine von einem Fürsorgeträger der letzteren Partei gezahlte Fürsorgeunterstützung handeln würde, und den einbehaltenen Betrag dem Fürsorgeträger der ersten Partei zu überweisen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2015
Dokumentnummer
NOR12099755
Alte Dokumentnummer
N6198121503L