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Art. 4

Fassungen
ab 31.12.1992 — BGBl. Nr. 50/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute31.12.1992 BGBl. Nr. 50/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1993,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

31.12.1992BGBl. Nr. 50/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Hätte eine Person nach den Rechtsvorschriften einer Hohen Vertragschließenden Partei bei Aufenthalt in deren Gebiet Anspruch auf eine Geldleistung bei Krankheit, Geldleistung bei Mutterschaft, Alterspension, Invaliditätspension, Hinterbliebenenpension, Sterbegeld oder auf eine Geldleistung bei Unfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, so erhält sie diese Leistung auch während eines Aufenthaltes im Gebiet der anderen Partei.
  2. Absatz 2,Wäre nach den Rechtsvorschriften einer Partei eine Geldleistung mit Ausnahme der Familienbeihilfe oder eine Erhöhung einer Geldleistung für einen Familienangehörigen zu gewähren, wenn er sich im Gebiet dieser Partei aufhielte, so ist sie auch zu gewähren, wenn er sich im Gebiet der anderen Partei aufhält.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften gilt Absatz 1 nicht in bezug auf die Ausgleichszulage.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2015

Gesetzesnummer

10008494

Dokumentnummer

NOR12099764

Alte Dokumentnummer

N6198121513L