Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit - Durchführung (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1981Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1981,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 14
Kann der Träger einer Partei Familienbeihilfe für Familienangehörige gewähren, die Kinder sind und im Gebiet der anderen Partei leben, hat der zuständige Träger der ersten Partei vor der ersten Auszahlung den Träger der Partei, in deren Gebiet die Familie wohnt, davon zu unterrichten. Eine entsprechende Mitteilung hat auch zu erfolgen, wenn eine Zahlung nach Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens eingestellt wird.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2015
Dokumentnummer
NOR12099860
Alte Dokumentnummer
N6198130793L