Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit - Durchführung (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1981Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1981,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 15
Der zuständige Träger jedes Vertragsstaates hat den Beziehern von Familienbeihilfen auf deren Verlangen eine Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfen auszustellen, sofern eine solche Bestätigung erforderlich ist, um im Gebiet der anderen Partei einen Anspruch auf Familienbeihilfen geltend zu machen. Diese Bestätigung soll enthalten
die Namen der Kinder, für welche Familienbeihilfen bezogen wurden,
den Zeitraum, für welchen Familienbeihilfen bezogen wurden, und
die Höhe der bezogenen Familienbeihilfen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2015
Dokumentnummer
NOR12099861
Alte Dokumentnummer
N6198130794L