Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 01.05.1981 — BGBl. Nr. 118/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.05.1981 BGBl. Nr. 118/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit - Durchführung (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1981,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.05.1981BGBl. Nr. 118/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 17

Beantragt eine Person, die im Gebiet der einen Partei wohnt, eine Leistung, erhält sie eine Leistung oder bringt sie ein Rechtsmittel gegen eine nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei gefällte Entscheidung ein, so hat der Träger im Gebiet der ersten Partei in Durchführung des Artikels 33 des Abkommens über Ersuchen des Trägers der zweiten Partei eine ärztliche Untersuchung dieser Person oder eines ihrer Angehörigen zu veranlassen sowie alle erforderlichen Erhebungen durchzuführen und dem Träger der zweiten Partei einen Bericht über die ärztlichen Untersuchungen und die Erhebungen zu senden.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2015

Gesetzesnummer

10008495

Dokumentnummer

NOR12099863

Alte Dokumentnummer

N6198130796L