Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit - Durchführung (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1981Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1981,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 17
Beantragt eine Person, die im Gebiet der einen Partei wohnt, eine Leistung, erhält sie eine Leistung oder bringt sie ein Rechtsmittel gegen eine nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei gefällte Entscheidung ein, so hat der Träger im Gebiet der ersten Partei in Durchführung des Artikels 33 des Abkommens über Ersuchen des Trägers der zweiten Partei eine ärztliche Untersuchung dieser Person oder eines ihrer Angehörigen zu veranlassen sowie alle erforderlichen Erhebungen durchzuführen und dem Träger der zweiten Partei einen Bericht über die ärztlichen Untersuchungen und die Erhebungen zu senden.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2015
Dokumentnummer
NOR12099863
Alte Dokumentnummer
N6198130796L