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Art. 18

Fassungen
ab 01.05.1981 — BGBl. Nr. 118/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.05.1981 BGBl. Nr. 118/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit - Durchführung (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1981,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.05.1981BGBl. Nr. 118/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 18

  1. Absatz eins,Beantragt eine Person Anstaltspflege auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Protokolls zum Abkommen, so hat sie der für die Gewährung in Betracht kommenden österreichischen beziehungsweise britischen Stelle ihren Reisepaß vorzulegen.
  2. Absatz 2,Beantragt eine Person Anstaltspflege auf Grund des Artikels 2 Absatz 2 des Protokolls zum Abkommen, so hat sie der für die Gewährung in Betracht kommenden österreichischen Stelle einen Nachweis vorzulegen, daß sie ein österreichischer Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet des Vereinigten Königreiches ist.
  3. Absatz 3,Für die Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 des Protokolls zum Abkommen hat der für die Zahlung der Pension zuständige Träger auf Antrag eine Bescheinigung über den Pensionsanspruch auszustellen, die der für den gewöhnlichen Aufenthalt der betreffenden Person zuständigen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte vorzulegen ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2015

Gesetzesnummer

10008495

Dokumentnummer

NOR12099864

Alte Dokumentnummer

N6198130797L