Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Griechenland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 421/1981Bundesgesetzblatt Nr. 421 aus 1981,
Typ
Vertrag – Griechenland
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Kapitel 5
FAMILIENBEIHILFEN
Artikel 13
Familienstandsbescheinigung
(1)Absatz eins,Zur Erlangung der Familienbeihilfen werden die zuständigen Stellen Bescheinigungen ausstellen, aus denen hervorgeht:
die persönlichen Daten des Dienstnehmers,
Vor- und Familienname der Kinder, für die Familienbeihilfen beansprucht werden,
die Geburtsdaten der Kinder,
der Familienstand der Kinder,
in welchem Kindschaftsverhältnis die Kinder zum Dienstnehmer stehen (eheliches Kind, uneheliches Kind, Stiefkind, Adoptivkind, Pflegekind),
Ort des ständigen Aufenthaltes der Kinder,
ob die Kinder, wenn sie nicht zum Haushalt des Dienstnehmers gehören, von ihm überwiegend erhalten werden,
und, sofern die Kinder ein eigenes Einkommen haben, die Höhe dieses Einkommens.
(2)Absatz 2,Die Geltungsdauer der Bescheinigungen ist mit einem Jahr ab Ausstellungsdatum zu begrenzen.
(3)Absatz 3,Zuständige Stellen im Sinne des Absatzes 1 sind
in Österreich
diedie Finanzämter,
in Griechenland
diedie Anstalt für die Beschäftigung des Arbeitnehmerpotentials.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2016
Dokumentnummer
NOR12099881
Alte Dokumentnummer
N6198148291J