Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 01.10.1981 — BGBl. Nr. 421/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.10.1981 BGBl. Nr. 421/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Griechenland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 421 aus 1981,

Typ

Vertrag – Griechenland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.10.1981BGBl. Nr. 421/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Kapitel 5
FAMILIENBEIHILFEN

Artikel 13

Familienstandsbescheinigung

  1. Absatz eins,Zur Erlangung der Familienbeihilfen werden die zuständigen Stellen Bescheinigungen ausstellen, aus denen hervorgeht:
    1. Litera a
      die persönlichen Daten des Dienstnehmers,
    2. Litera b
      Vor- und Familienname der Kinder, für die Familienbeihilfen beansprucht werden,
    3. Litera c
      die Geburtsdaten der Kinder,
    4. Litera d
      der Familienstand der Kinder,
    5. Litera e
      in welchem Kindschaftsverhältnis die Kinder zum Dienstnehmer stehen (eheliches Kind, uneheliches Kind, Stiefkind, Adoptivkind, Pflegekind),
    6. Litera f
      Ort des ständigen Aufenthaltes der Kinder,
    7. Litera g
      ob die Kinder, wenn sie nicht zum Haushalt des Dienstnehmers gehören, von ihm überwiegend erhalten werden,
    8. Litera h
      und, sofern die Kinder ein eigenes Einkommen haben, die Höhe dieses Einkommens.
  2. Absatz 2,Die Geltungsdauer der Bescheinigungen ist mit einem Jahr ab Ausstellungsdatum zu begrenzen.
  3. Absatz 3,Zuständige Stellen im Sinne des Absatzes 1 sind

in Österreich

die Finanzämter,

in Griechenland

die Anstalt für die Beschäftigung des Arbeitnehmerpotentials.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2016

Gesetzesnummer

10008497

Dokumentnummer

NOR12099881

Alte Dokumentnummer

N6198148291J