Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Griechenland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 421/1981Bundesgesetzblatt Nr. 421 aus 1981,
Typ
Vertrag – Griechenland
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 14
Bescheinigung über gewährte Familienbeihilfen
Der zuständige Träger jedes Vertragsstaates stellt auf Verlangen eine Bescheinigung über die von ihm gewährten Familienbeihilfen aus, sofern die Bescheinigung erforderlich ist, um in dem anderen Vertragsstaat einen Anspruch auf Familienbeihilfen geltend zu machen.
Diese Bescheinigung soll enthalten:
die Namen der Kinder, für welche Familienbeihilfen gewährt werden,
den Zeitraum, für welchen Familienbeihilfen gewährt werden, und
die Höhe der gewährten Familienbeihilfen.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2016
Dokumentnummer
NOR12099882
Alte Dokumentnummer
N6198148292J