Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
V über die Eignung zum Berufsoffizier der VwGr. H 2römisch fünf über die Eignung zum Berufsoffizier der VwGr. H 2
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1981Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 4. Von der Feststellung der Eignung durch ein Auswahlverfahren gemäß §§ 1 bis 3 ist abzusehen, wenn ein Bewerber bereits Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2, ausgenommen Musikoffizier, war; bei diesen Personen ist die Eignung auf die im jeweiligen Einzelfall am besten geeignete Weise festzustellen. Paragraph 4, Von der Feststellung der Eignung durch ein Auswahlverfahren gemäß Paragraphen eins bis 3 ist abzusehen, wenn ein Bewerber bereits Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2, ausgenommen Musikoffizier, war; bei diesen Personen ist die Eignung auf die im jeweiligen Einzelfall am besten geeignete Weise festzustellen.
Anmerkung
Zum Außerkrafttreten vgl. Verlautbarungsblatt I Folge 55/1997 des
Bundesministerium für Landesverteidigung.
Dokumentnummer
NOR12099593
Alte Dokumentnummer
N61981115450