Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
20.10.1990 bis 31.01.1995 — BGBl. Nr. 653/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.02.199530.09.1997 § → § BGBl. Nr. 87/1995 · aufgehoben
§ 320.10.199031.01.1995 § → § BGBl. Nr. 653/1990
§ 301.06.198119.10.1990 BGBl. Nr. 240/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

römisch fünf über die Eignung zum Berufsoffizier der VwGr. H 2

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 653 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

20.10.1990BGBl. Nr. 653/1990

Außerkrafttretensdatum

31.01.1995danach: BGBl. Nr. 87/1995

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 3, (1) Für die Feststellung der Eignung und der Reihung der Bewerber ist eine aus Berufsoffizieren bestehende Sachverständigenkommission zu bilden.

  1. Absatz 2,Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der im Absatz eins, angeführten Kommission sind vom Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhören des Zentralausschusses der Personalvertretung für die Dauer von drei Jahren zu bestellen. In gleicher Weise ist die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.
  2. Absatz 3,Die Mitgliedschaft zu der im Absatz eins, angeführten Kommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
  3. Absatz 4,Für die Durchführung der Aufgaben nach Absatz eins, hat der Vorsitzende der Sachverständigenkommission Senate zu bilden. Jeder Senat hat aus dem Vorsitzenden der Sachverständigenkommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und aus mindestens zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Diese weiteren Mitglieder sind den fachlichen Erfordernissen für die Bewertung nach Paragraph 2, entsprechend auszuwählen.
  4. Absatz 5,Über die Eignung und die Reihung der Bewerber hat der Senat in nicht öffentlicher Beratung zu beschließen. Der Senat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Absatz 6,Bei einem Bewerber, der als Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2 nicht geeignet ist, hat der Senat weiters zu beschließen, ob der Bewerber an der Nachprüfung für Offiziere des Milizstandes teilnehmen darf.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender, Senatsvorsitzender, Senatsmitglied

Gesetzesnummer

10008498

Dokumentnummer

NOR12104895

Alte Dokumentnummer

N6199013471J