Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
V über die Eignung zum Berufsoffizier der VwGr. H 2römisch fünf über die Eignung zum Berufsoffizier der VwGr. H 2
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 653/1990Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 653 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 2. Im Auswahlverfahren sind zu bewerten: Paragraph 2, Im Auswahlverfahren sind zu bewerten:
die Kenntnisse aus Führung (formale Grundlagen) und Heereskunde (auf der Grundlage einer Klausurarbeit);
die Kenntnisse aus dem Gefechtsdienst (auf der Grundlage eines mit einer praktischen Überprüfung verbundenen Gesprächs mit den Mitgliedern des nach § 3 Abs. 4 gebildeten Senates der Sachverständigenkommission);die Kenntnisse aus dem Gefechtsdienst (auf der Grundlage eines mit einer praktischen Überprüfung verbundenen Gesprächs mit den Mitgliedern des nach Paragraph 3, Absatz 4, gebildeten Senates der Sachverständigenkommission);
die Kenntnisse aus dem Exerzierdienst, Waffen- und Schießdienst, Fernmeldedienst, der Geländekunde und aus dem Bereich der Zusammenarbeit der Waffengattungen mit Steilfeuerwaffen (auf der Grundlage eines mit einer praktischen Überprüfung verbundenen Gesprächs mit den Mitgliedern des nach § 3 Abs. 4 gebildeten Senates der Sachverständigenkommission);die Kenntnisse aus dem Exerzierdienst, Waffen- und Schießdienst, Fernmeldedienst, der Geländekunde und aus dem Bereich der Zusammenarbeit der Waffengattungen mit Steilfeuerwaffen (auf der Grundlage eines mit einer praktischen Überprüfung verbundenen Gesprächs mit den Mitgliedern des nach Paragraph 3, Absatz 4, gebildeten Senates der Sachverständigenkommission);
die Kenntnisse der für das Bundesministerium für Landesverteidigung maßgebenden Gesetze und Verordnungen (auf der Grundlage einer Klausurarbeit);
die körperliche Leistungsfähigkeit (auf der Grundlage einer praktischen Überprüfung durch die Mitglieder des nach § 3 Abs. 4 gebildeten Senates der Sachverständigenkommission);die körperliche Leistungsfähigkeit (auf der Grundlage einer praktischen Überprüfung durch die Mitglieder des nach Paragraph 3, Absatz 4, gebildeten Senates der Sachverständigenkommission);
die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Eignung (auf der Grundlage von Gesprächen mit den Mitgliedern des nach § 3 Abs. 4 gebildeten Senates der Sachverständigenkommission sowie der erforderlichen Untersuchungen und Erhebungen);die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Eignung (auf der Grundlage von Gesprächen mit den Mitgliedern des nach Paragraph 3, Absatz 4, gebildeten Senates der Sachverständigenkommission sowie der erforderlichen Untersuchungen und Erhebungen);
die Kenntnisse aus Wehrpolitik (auf der Grundlage einer Klausurarbeit).
Schlagworte
Test, Waffendienst
Dokumentnummer
NOR12104894
Alte Dokumentnummer
N6199013470J