Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.02.1995 bis 30.09.1997 — BGBl. Nr. 87/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.02.199530.09.1997 § → § BGBl. Nr. 87/1995 · aufgehoben
§ 220.10.199031.01.1995 § → § BGBl. Nr. 653/1990
§ 201.06.198119.10.1990 BGBl. Nr. 240/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

römisch fünf über die Eignung zum Berufsoffizier der VwGr. H 2

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.02.1995BGBl. Nr. 87/1995

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 2, Im Auswahlverfahren sind zu bewerten:

  1. Ziffer eins
    die Kenntnisse des militärischen Führungsverfahrens, der Führungs- und Einsatzgrundsätze, des Führungsverhaltens und der Ausbildungsmethodik, bezogen auf die Ebene der Jägergruppe (auf der Grundlage eines mit einer praktischen Überprüfung verbundenen Gesprächs mit den Mitgliedern des nach Paragraph 3, Absatz 4, gebildeten Senates der Sachverständigenkommission und einer schriftlichen Arbeit aus diesem Fachgebiet);
  2. Ziffer 2
    die Kenntnisse aus dem Gefechtsdienst am Beispiel der Jägergruppe (auf der Grundlage eines mit einer praktischen Überprüfung verbundenen Gesprächs mit den Mitgliedern des nach Paragraph 3, Absatz 4, gebildeten Senates der Sachverständigenkommission);
  3. Ziffer 3
    die Kenntnisse aus dem Exerzierdienst, Waffen- und Schießdienst, Fernmeldedienst und der Geländekunde (auf der Grundlage eines mit einer praktischen Überprüfung verbundenen Gesprächs mit den Mitgliedern des nach Paragraph 3, Absatz 4, gebildeten Senates der Sachverständigenkommission);
  4. Ziffer 4
    die Kenntnisse der für das Bundesministerium für Landesverteidigung maßgebenden Gesetze und Verordnungen sowie der Heereskunde (auf der Grundlage einer Klausurarbeit);
  5. Ziffer 5
    die körperliche Leistungsfähigkeit (auf der Grundlage einer praktischen Überprüfung durch die Mitglieder des nach Paragraph 3, Absatz 4, gebildeten Senates der Sachverständigenkommission);
  6. Ziffer 6
    die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Eignung (auf der Grundlage von Gesprächen mit den Mitgliedern des nach Paragraph 3, Absatz 4, gebildeten Senates der Sachverständigenkommission sowie der erforderlichen Untersuchungen und Erhebungen);
  7. Ziffer 7
    die Kenntnisse aus Wehrpolitik (auf der Grundlage einer Klausurarbeit).

Anmerkung

Zum Außerkrafttreten vgl. Verlautbarungsblatt I Folge 55/1997 des
Bundesministerium für Landesverteidigung.

Schlagworte

Test, Waffendienst

Gesetzesnummer

10008498

Dokumentnummer

NOR12110263

Alte Dokumentnummer

N6199546710J