Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
V über die Eignung zum Berufsoffizier der VwGr. H 2römisch fünf über die Eignung zum Berufsoffizier der VwGr. H 2
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 87/1995Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 2. Im Auswahlverfahren sind zu bewerten: Paragraph 2, Im Auswahlverfahren sind zu bewerten:
die Kenntnisse des militärischen Führungsverfahrens, der Führungs- und Einsatzgrundsätze, des Führungsverhaltens und der Ausbildungsmethodik, bezogen auf die Ebene der Jägergruppe (auf der Grundlage eines mit einer praktischen Überprüfung verbundenen Gesprächs mit den Mitgliedern des nach § 3 Abs. 4 gebildeten Senates der Sachverständigenkommission und einer schriftlichen Arbeit aus diesem Fachgebiet);die Kenntnisse des militärischen Führungsverfahrens, der Führungs- und Einsatzgrundsätze, des Führungsverhaltens und der Ausbildungsmethodik, bezogen auf die Ebene der Jägergruppe (auf der Grundlage eines mit einer praktischen Überprüfung verbundenen Gesprächs mit den Mitgliedern des nach Paragraph 3, Absatz 4, gebildeten Senates der Sachverständigenkommission und einer schriftlichen Arbeit aus diesem Fachgebiet);
die Kenntnisse aus dem Gefechtsdienst am Beispiel der Jägergruppe (auf der Grundlage eines mit einer praktischen Überprüfung verbundenen Gesprächs mit den Mitgliedern des nach § 3 Abs. 4 gebildeten Senates der Sachverständigenkommission);die Kenntnisse aus dem Gefechtsdienst am Beispiel der Jägergruppe (auf der Grundlage eines mit einer praktischen Überprüfung verbundenen Gesprächs mit den Mitgliedern des nach Paragraph 3, Absatz 4, gebildeten Senates der Sachverständigenkommission);
die Kenntnisse aus dem Exerzierdienst, Waffen- und Schießdienst, Fernmeldedienst und der Geländekunde (auf der Grundlage eines mit einer praktischen Überprüfung verbundenen Gesprächs mit den Mitgliedern des nach § 3 Abs. 4 gebildeten Senates der Sachverständigenkommission);die Kenntnisse aus dem Exerzierdienst, Waffen- und Schießdienst, Fernmeldedienst und der Geländekunde (auf der Grundlage eines mit einer praktischen Überprüfung verbundenen Gesprächs mit den Mitgliedern des nach Paragraph 3, Absatz 4, gebildeten Senates der Sachverständigenkommission);
die Kenntnisse der für das Bundesministerium für Landesverteidigung maßgebenden Gesetze und Verordnungen sowie der Heereskunde (auf der Grundlage einer Klausurarbeit);
die körperliche Leistungsfähigkeit (auf der Grundlage einer praktischen Überprüfung durch die Mitglieder des nach § 3 Abs. 4 gebildeten Senates der Sachverständigenkommission);die körperliche Leistungsfähigkeit (auf der Grundlage einer praktischen Überprüfung durch die Mitglieder des nach Paragraph 3, Absatz 4, gebildeten Senates der Sachverständigenkommission);
die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Eignung (auf der Grundlage von Gesprächen mit den Mitgliedern des nach § 3 Abs. 4 gebildeten Senates der Sachverständigenkommission sowie der erforderlichen Untersuchungen und Erhebungen);die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Eignung (auf der Grundlage von Gesprächen mit den Mitgliedern des nach Paragraph 3, Absatz 4, gebildeten Senates der Sachverständigenkommission sowie der erforderlichen Untersuchungen und Erhebungen);
die Kenntnisse aus Wehrpolitik (auf der Grundlage einer Klausurarbeit).
Anmerkung
Zum Außerkrafttreten vgl. Verlautbarungsblatt I Folge 55/1997 des
Bundesministerium für Landesverteidigung.
Schlagworte
Test, Waffendienst
Dokumentnummer
NOR12110263
Alte Dokumentnummer
N6199546710J