Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
20.10.1990 bis 31.01.1995 — BGBl. Nr. 653/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.02.199530.09.1997 § → § BGBl. Nr. 87/1995 · aufgehoben
§ 220.10.199031.01.1995 § → § BGBl. Nr. 653/1990
§ 201.06.198119.10.1990 BGBl. Nr. 240/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

römisch fünf über die Eignung zum Berufsoffizier der VwGr. H 2

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 653 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

20.10.1990BGBl. Nr. 653/1990

Außerkrafttretensdatum

31.01.1995danach: BGBl. Nr. 87/1995

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 2, Im Auswahlverfahren sind zu bewerten:

  1. Ziffer eins
    die Kenntnisse aus Führung (formale Grundlagen) und Heereskunde (auf der Grundlage einer Klausurarbeit);
  2. Ziffer 2
    die Kenntnisse aus dem Gefechtsdienst (auf der Grundlage eines mit einer praktischen Überprüfung verbundenen Gesprächs mit den Mitgliedern des nach Paragraph 3, Absatz 4, gebildeten Senates der Sachverständigenkommission);
  3. Ziffer 3
    die Kenntnisse aus dem Exerzierdienst, Waffen- und Schießdienst, Fernmeldedienst, der Geländekunde und aus dem Bereich der Zusammenarbeit der Waffengattungen mit Steilfeuerwaffen (auf der Grundlage eines mit einer praktischen Überprüfung verbundenen Gesprächs mit den Mitgliedern des nach Paragraph 3, Absatz 4, gebildeten Senates der Sachverständigenkommission);
  4. Ziffer 4
    die Kenntnisse der für das Bundesministerium für Landesverteidigung maßgebenden Gesetze und Verordnungen (auf der Grundlage einer Klausurarbeit);
  5. Ziffer 5
    die körperliche Leistungsfähigkeit (auf der Grundlage einer praktischen Überprüfung durch die Mitglieder des nach Paragraph 3, Absatz 4, gebildeten Senates der Sachverständigenkommission);
  6. Ziffer 6
    die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Eignung (auf der Grundlage von Gesprächen mit den Mitgliedern des nach Paragraph 3, Absatz 4, gebildeten Senates der Sachverständigenkommission sowie der erforderlichen Untersuchungen und Erhebungen);
  7. Ziffer 7
    die Kenntnisse aus Wehrpolitik (auf der Grundlage einer Klausurarbeit).

Schlagworte

Test, Waffendienst

Gesetzesnummer

10008498

Dokumentnummer

NOR12104894

Alte Dokumentnummer

N6199013470J