Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.06.1981 bis 19.10.1990 — BGBl. Nr. 240/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.02.199530.09.1997 § → § BGBl. Nr. 87/1995 · aufgehoben
§ 220.10.199031.01.1995 § → § BGBl. Nr. 653/1990
§ 201.06.198119.10.1990 BGBl. Nr. 240/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

römisch fünf über die Eignung zum Berufsoffizier der VwGr. H 2

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1981,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.06.1981BGBl. Nr. 240/1981

Außerkrafttretensdatum

19.10.1990danach: BGBl. Nr. 653/1990

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 2, Im Auswahlverfahren sind zu bewerten:

  1. Ziffer eins
    die Kenntnisse aus dem militärischen Führungsverfahren (auf der Grundlage eines mit einer praktischen Überprüfung verbundenen Gesprächs mit den Mitgliedern des nach Paragraph 3, Absatz 4, gebildeten Senates der Sachverständigenkommission);
  2. Ziffer 2
    die Kenntnisse aus dem Gefechtsdienst (auf der Grundlage eines mit einer praktischen Überprüfung verbundenen Gesprächs mit den Mitgliedern des nach Paragraph 3, Absatz 4, gebildeten Senates der Sachverständigenkommission);
  3. Ziffer 3
    die Kenntnisse aus dem Exerzierdienst, Waffen- und Schießdienst, Fernmeldedienst, der Geländekunde und aus dem Bereich der Zusammenarbeit der Waffengattungen mit den schweren Waffen des Jägerbataillons (auf der Grundlage eines mit einer praktischen Überprüfung verbundenen Gesprächs mit den Mitgliedern des nach Paragraph 3, Absatz 4, gebildeten Senates der Sachverständigenkommission und schriftlicher Arbeiten aus zwei dieser Fachgebiete);
  4. Ziffer 4
    die Kenntnisse der Allgemeinen Dienstvorschriften und der Heereskunde (auf der Grundlage einer Klausurarbeit);
  5. Ziffer 5
    die körperliche Leistungsfähigkeit (auf der Grundlage einer praktischen Überprüfung durch die Mitglieder des nach Paragraph 3, Absatz 4, gebildeten Senates der Sachverständigenkommission);
  6. Ziffer 6
    die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Eignung (auf der Grundlage von Gesprächen mit den Mitgliedern des nach Paragraph 3, Absatz 4, gebildeten Senates der Sachverständigenkommission sowie der erforderlichen Untersuchungen und Erhebungen).

Schlagworte

Test

Gesetzesnummer

10008498

Dokumentnummer

NOR12099591

Alte Dokumentnummer

N61981115430