Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
V über die Eignung zum Berufsoffizier der VwGr. H 2römisch fünf über die Eignung zum Berufsoffizier der VwGr. H 2
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1981Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 3. (1) Für die Feststellung der Eignung und der Reihung der Bewerber ist eine aus Berufsoffizieren bestehende Sachverständigenkommission zu bilden.Paragraph 3, (1) Für die Feststellung der Eignung und der Reihung der Bewerber ist eine aus Berufsoffizieren bestehende Sachverständigenkommission zu bilden.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der im Abs. 1 angeführten Kommission sind vom Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhören des Zentralausschusses der Personalvertretung für die Dauer von drei Jahren zu bestellen. In gleicher Weise ist die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der im Absatz eins, angeführten Kommission sind vom Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhören des Zentralausschusses der Personalvertretung für die Dauer von drei Jahren zu bestellen. In gleicher Weise ist die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.
(3)Absatz 3,Die Mitgliedschaft zu der im Abs. 1 angeführten Kommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.Die Mitgliedschaft zu der im Absatz eins, angeführten Kommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
(4)Absatz 4,Für die Durchführung der Aufgaben nach Abs. 1 hat der Vorsitzende der Sachverständigenkommission Senate zu bilden. Jeder Senat hat aus dem Vorsitzenden der Sachverständigenkommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und aus mindestens zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Diese weiteren Mitglieder sind den fachlichen Erfordernissen für die Bewertung nach § 2 entsprechend auszuwählen.Für die Durchführung der Aufgaben nach Absatz eins, hat der Vorsitzende der Sachverständigenkommission Senate zu bilden. Jeder Senat hat aus dem Vorsitzenden der Sachverständigenkommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und aus mindestens zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Diese weiteren Mitglieder sind den fachlichen Erfordernissen für die Bewertung nach Paragraph 2, entsprechend auszuwählen.
(5)Absatz 5,Über die Eignung und die Reihung der Bewerber hat der Senat in nicht öffentlicher Beratung zu beschließen. Der Senat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender, Senatsvorsitzender, Senatsmitglied
Dokumentnummer
NOR12099592
Alte Dokumentnummer
N61981115440