Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
V über die Eignung zum Berufsoffizier der VwGr. H 2römisch fünf über die Eignung zum Berufsoffizier der VwGr. H 2
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1981Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 2. Im Auswahlverfahren sind zu bewerten: Paragraph 2, Im Auswahlverfahren sind zu bewerten:
die Kenntnisse aus dem militärischen Führungsverfahren (auf der Grundlage eines mit einer praktischen Überprüfung verbundenen Gesprächs mit den Mitgliedern des nach § 3 Abs. 4 gebildeten Senates der Sachverständigenkommission);die Kenntnisse aus dem militärischen Führungsverfahren (auf der Grundlage eines mit einer praktischen Überprüfung verbundenen Gesprächs mit den Mitgliedern des nach Paragraph 3, Absatz 4, gebildeten Senates der Sachverständigenkommission);
die Kenntnisse aus dem Gefechtsdienst (auf der Grundlage eines mit einer praktischen Überprüfung verbundenen Gesprächs mit den Mitgliedern des nach § 3 Abs. 4 gebildeten Senates der Sachverständigenkommission);die Kenntnisse aus dem Gefechtsdienst (auf der Grundlage eines mit einer praktischen Überprüfung verbundenen Gesprächs mit den Mitgliedern des nach Paragraph 3, Absatz 4, gebildeten Senates der Sachverständigenkommission);
die Kenntnisse aus dem Exerzierdienst, Waffen- und Schießdienst, Fernmeldedienst, der Geländekunde und aus dem Bereich der Zusammenarbeit der Waffengattungen mit den schweren Waffen des Jägerbataillons (auf der Grundlage eines mit einer praktischen Überprüfung verbundenen Gesprächs mit den Mitgliedern des nach § 3 Abs. 4 gebildeten Senates der Sachverständigenkommission und schriftlicher Arbeiten aus zwei dieser Fachgebiete);die Kenntnisse aus dem Exerzierdienst, Waffen- und Schießdienst, Fernmeldedienst, der Geländekunde und aus dem Bereich der Zusammenarbeit der Waffengattungen mit den schweren Waffen des Jägerbataillons (auf der Grundlage eines mit einer praktischen Überprüfung verbundenen Gesprächs mit den Mitgliedern des nach Paragraph 3, Absatz 4, gebildeten Senates der Sachverständigenkommission und schriftlicher Arbeiten aus zwei dieser Fachgebiete);
die Kenntnisse der Allgemeinen Dienstvorschriften und der Heereskunde (auf der Grundlage einer Klausurarbeit);
die körperliche Leistungsfähigkeit (auf der Grundlage einer praktischen Überprüfung durch die Mitglieder des nach § 3 Abs. 4 gebildeten Senates der Sachverständigenkommission);die körperliche Leistungsfähigkeit (auf der Grundlage einer praktischen Überprüfung durch die Mitglieder des nach Paragraph 3, Absatz 4, gebildeten Senates der Sachverständigenkommission);
die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Eignung (auf der Grundlage von Gesprächen mit den Mitgliedern des nach § 3 Abs. 4 gebildeten Senates der Sachverständigenkommission sowie der erforderlichen Untersuchungen und Erhebungen).die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Eignung (auf der Grundlage von Gesprächen mit den Mitgliedern des nach Paragraph 3, Absatz 4, gebildeten Senates der Sachverständigenkommission sowie der erforderlichen Untersuchungen und Erhebungen).
Dokumentnummer
NOR12099591
Alte Dokumentnummer
N61981115430