Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.02.1995 bis 30.09.1997 — BGBl. Nr. 87/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.02.199530.09.1997 § → § BGBl. Nr. 87/1995 · aufgehoben
§ 320.10.199031.01.1995 § → § BGBl. Nr. 653/1990
§ 301.06.198119.10.1990 BGBl. Nr. 240/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

römisch fünf über die Eignung zum Berufsoffizier der VwGr. H 2

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.02.1995BGBl. Nr. 87/1995

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 3, (1) Für die Feststellung der Eignung und der Reihung der Bewerber ist eine aus Berufsoffizieren bestehende Sachverständigenkommission zu bilden.

  1. Absatz 2,Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der im Absatz eins, angeführten Kommission sind vom Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhören des Zentralausschusses der Personalvertretung für die Dauer von drei Jahren zu bestellen. In gleicher Weise ist die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.
  2. Absatz 3,Die Mitgliedschaft zu der im Absatz eins, angeführten Kommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
  3. Absatz 4,Für die Durchführung der Aufgaben nach Absatz eins, hat der Vorsitzende der Sachverständigenkommission Senate zu bilden. Jeder Senat hat aus dem Vorsitzenden der Sachverständigenkommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und aus mindestens zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Diese weiteren Mitglieder sind den fachlichen Erfordernissen für die Bewertung nach Paragraph 2, entsprechend auszuwählen.
  4. Absatz 5,Der Vorsitzende der Sachverständigenkommission kann abweichend von Paragraph 2, anordnen, daß einzelne Fachgebiete von Einzelprüfern überprüft werden.
  5. Absatz 6,Über die Eignung und die Reihung der Bewerber hat der Senat in nicht öffentlicher Beratung zu beschließen. Der Senat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  6. Absatz 7,Bei einem Bewerber, der als Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2 nicht geeignet ist, hat der Senat weiters zu beschließen, ob der Bewerber an der Nachprüfung für Offiziere des Milizstandes teilnehmen darf.

Anmerkung

Zum Außerkrafttreten vgl. Verlautbarungsblatt I Folge 55/1997 des
Bundesministerium für Landesverteidigung.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender, Senatsvorsitzender, Senatsmitglied

Gesetzesnummer

10008498

Dokumentnummer

NOR12110264

Alte Dokumentnummer

N6199546711J