Kurztitel
ÖNORMEN über Bauvorschriften für Krane und Windwerke
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 505/1981 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 392/2002Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2002,
Beachte
Gilt gem. § 109 Abs. 5 AschG, BGBl. Nr. 450/1994 und gem. § 98 Gilt gem. Paragraph 109, Absatz 5, AschG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, und gem. Paragraph 98,
Abs. 5 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999 als BG.Absatz 5, B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, als BG.
Tritt gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 164/2000, mit Ablauf des Tritt gem. AschG mit römisch fünf, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, mit Ablauf des
30. 6. 2000 außer Kraft.
Tritt gem. B-BSG mit V, BGBl. II Nr. 392/2002, mit Ablauf des Tritt gem. B-BSG mit römisch fünf, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2002,, mit Ablauf des
31. 10. 2002 außer Kraft.
Text
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt hinsichtlich der Verbindlicherklärung der Bauvorschriften für Krane und Windwerke am 1. Jänner 1982 in Kraft; es ist zulässig, auch vor diesem Zeitpunkt diese Bauvorschriften anzuwenden, wenn alle in Betracht kommenden Bestimmungen der Teile 1 und 2 der im § 2 angeführten ÖNORM M 9600 eingehalten werden.Paragraph 3, (1) Diese Verordnung tritt hinsichtlich der Verbindlicherklärung der Bauvorschriften für Krane und Windwerke am 1. Jänner 1982 in Kraft; es ist zulässig, auch vor diesem Zeitpunkt diese Bauvorschriften anzuwenden, wenn alle in Betracht kommenden Bestimmungen der Teile 1 und 2 der im Paragraph 2, angeführten ÖNORM M 9600 eingehalten werden.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen der im § 2 angeführten ÖNORM M 9601, Krane, Betriebs- und Wartungsvorschriften, sind auch auf Krane anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden.Die Bestimmungen der im Paragraph 2, angeführten ÖNORM M 9601, Krane, Betriebs- und Wartungsvorschriften, sind auch auf Krane anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden.