Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 527/1981 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 436/1998Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
VERBOTENE BETRIEBE
§ 3. Die Beschäftigung Jugendlicher in Paragraph 3, Die Beschäftigung Jugendlicher in
Sexshops und ähnlichen Betrieben,
Tanzlokalen, Diskotheken und ähnlichen Betrieben,
Lichtspieltheatern oder bei
ist verboten, wenn eine besondere Gefahr für die Gesundheit oder die Sittlichkeit der Jugendlichen besteht und mit Bescheid des Arbeitsinspektorates gemäß § 10 Abs. 1 dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird.ist verboten, wenn eine besondere Gefahr für die Gesundheit oder die Sittlichkeit der Jugendlichen besteht und mit Bescheid des Arbeitsinspektorates gemäß Paragraph 10, Absatz eins, dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird.
Dokumentnummer
NOR12099835
Alte Dokumentnummer
N6198128263L