Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 527/1981 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 436/1998Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Sonstige gesundheitsgefährdende Einwirkungen
§ 6. (1) Arbeiten nach § 2 Abs. 2 sind, unbeschadet einer allfälligen bescheidmäßigen Verfügung gemäß § 10 Abs. 1 dieser Verordnung, auch Arbeiten unter Einwirkung vonParagraph 6, (1) Arbeiten nach Paragraph 2, Absatz 2, sind, unbeschadet einer allfälligen bescheidmäßigen Verfügung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, dieser Verordnung, auch Arbeiten unter Einwirkung von
gesundheitsgefährdenden mechanischen Schwingungen, hervorgerufen durch
Schrämm-, Abbruch-, Aufbruchhämmer u. dgl.,
Meißelwerkzeuge, insbesondere Meißelhämmer,
Explosionsverdichter (-stampfer),
Pneumatische Verdichter (-stampfer),
Gußputzhandschleifmaschinen,
Laserstrahlen; erlaubt sind Arbeiten in Laserbereichen, sofern Lasersysteme mit so geringer Leistungs- bzw. Energiedichte verwendet werden, daß nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Gesundheitsschädigung nicht zu befürchten ist oder Lasersysteme verwendet werden, bei welchen ein unbeabsichtigtes Hineinsehen in den Laserstrahl unmöglich ist und auch keine Gefährdung durch reflektierendes Laserlicht besteht;
ionisierende Strahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969.ionisierende Strahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,.
(2)Absatz 2,Arbeiten mit den unter Abs. 1 Z 1 lit. g bis i genannten Geräten sind dann gestattet, wenn sie nur kurzzeitig im Rahmen der Beschäftigung anfallen.Arbeiten mit den unter Absatz eins, Ziffer eins, Litera g bis i genannten Geräten sind dann gestattet, wenn sie nur kurzzeitig im Rahmen der Beschäftigung anfallen.
(3)Absatz 3,Jugendliche, die in einem Lehr- oder gesetzlich anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen unter Aufsicht nach Vollendung des zweiten Lehr- oder Ausbildungsjahres zu Arbeiten, die nach Abs. 1 Z 1 lit. a bis f und Z 2 verboten sind, herangezogen werden, wenn auf Grund einer Eignungsuntersuchung durch einen nach § 8 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 144/1974 ermächtigten Arzt, in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, durch einen Arzt im Sinne des § 326a Abs. 1 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, in der Fassung der Verordnung, BGBl. Nr. 185/1969 die Eignung festgestellt wird und diese Arbeiten in den Ausbildungsvorschriften vorgesehen sind.Jugendliche, die in einem Lehr- oder gesetzlich anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen unter Aufsicht nach Vollendung des zweiten Lehr- oder Ausbildungsjahres zu Arbeiten, die nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis f und Ziffer 2, verboten sind, herangezogen werden, wenn auf Grund einer Eignungsuntersuchung durch einen nach Paragraph 8, Absatz 4, des Arbeitnehmerschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1974, ermächtigten Arzt, in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, durch einen Arzt im Sinne des Paragraph 326 a, Absatz eins, der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959,, in der Fassung der Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1969, die Eignung festgestellt wird und diese Arbeiten in den Ausbildungsvorschriften vorgesehen sind. (4)Absatz 4,Zu Arbeiten nach Abs. 1 Z 1 lit. a bis f dürfen Jugendliche unter Berücksichtigung des Abs. 3 nur dann herangezogen werden, wenn diese Tätigkeit 50% der gesetzlich zulässigen Tages- bzw. Wochenarbeitszeit nicht überschreitet und die Übertragung mechanischer Schwingungen auf den Körper soweit als möglich verhindert wird.Zu Arbeiten nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis f dürfen Jugendliche unter Berücksichtigung des Absatz 3, nur dann herangezogen werden, wenn diese Tätigkeit 50% der gesetzlich zulässigen Tages- bzw. Wochenarbeitszeit nicht überschreitet und die Übertragung mechanischer Schwingungen auf den Körper soweit als möglich verhindert wird.
Schlagworte
Schrämmhammer, Abbruchhammer, Explosionsstampfer, Leistungsdichte,
Lehrverhältnis, Lehrjahr, Tagesarbeitszeit
Dokumentnummer
NOR12099838
Alte Dokumentnummer
N6198128266L