Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 527/1981 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 436/1998Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Arbeiten unter besonderer physischer Belastung
§ 7. (1) Arbeiten nach § 2 Abs. 2 sind, unbeschadet einer allfälligen bescheidmäßigen Verfügung gemäß § 10 Abs. 1 dieser Verordnung, fernerParagraph 7, (1) Arbeiten nach Paragraph 2, Absatz 2, sind, unbeschadet einer allfälligen bescheidmäßigen Verfügung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, dieser Verordnung, ferner
das Heben, Tragen, Schieben, Wenden oder sonstige Befördern von Lasten mit oder ohne Hilfsmittel, soweit damit eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden ist;
Arbeiten, bei denen der Organismus durch Hitze besonders belastet ist;
Arbeiten in Räumen, in denen der Luftdruck den äußeren Luftdruck um mindestens 0,1 bar übersteigt;
Arbeiten in Räumen mit Temperaturen unter -10 Grad Celsius;
erlaubt sind Arbeiten in Räumen mit Temperaturen unter -10 Grad Celsius bis -25 Grad Celsius, wenn diese Tätigkeiten 25% der gesetzlich zulässigen Tages- bzw. Wochenarbeitszeit nicht überschreiten;
Taucherarbeiten aller Art, einschließlich der Arbeiten in Tauchergruppen sowie
Tätigkeiten, bei denen Atemschutzgeräte getragen werden müssen.
(2)Absatz 2,Bei der Beurteilung von Arbeiten nach Abs. 1 Z 1 sind die für die Beanspruchung maßgebenden Faktoren zu berücksichtigen, wie vor allem das Gewicht, die Art und die Form der Last, der Beförderungsweg und die -geschwindigkeit, die Dauer der Arbeiten und deren Häufigkeit sowie die Leistungsfähigkeit des Jugendlichen.Bei der Beurteilung von Arbeiten nach Absatz eins, Ziffer eins, sind die für die Beanspruchung maßgebenden Faktoren zu berücksichtigen, wie vor allem das Gewicht, die Art und die Form der Last, der Beförderungsweg und die -geschwindigkeit, die Dauer der Arbeiten und deren Häufigkeit sowie die Leistungsfähigkeit des Jugendlichen.
(3)Absatz 3,Eine Hitzeeinwirkung nach Abs. 1 Z 2 liegt bei einer durch den Arbeitsvorgang verursachten Lufttemperatur von 30 Grad C bei 50% relativer Luftfeuchtigkeit am Arbeitsplatz sowie bei anderen, wirkungsgleichen oder ungünstigen raumklimatischen Verhältnissen vor, sofern die Hitzeeinwirkung regelmäßig mindestens während der halben normalen täglichen Arbeitszeit gegeben ist.Eine Hitzeeinwirkung nach Absatz eins, Ziffer 2, liegt bei einer durch den Arbeitsvorgang verursachten Lufttemperatur von 30 Grad C bei 50% relativer Luftfeuchtigkeit am Arbeitsplatz sowie bei anderen, wirkungsgleichen oder ungünstigen raumklimatischen Verhältnissen vor, sofern die Hitzeeinwirkung regelmäßig mindestens während der halben normalen täglichen Arbeitszeit gegeben ist.
Schlagworte
Tagesarbeitszeit, Beförderungsgeschwindigkeit
Dokumentnummer
NOR12099839
Alte Dokumentnummer
N6198128267L