Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.1982 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 527/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.198231.12.1998 BGBl. Nr. 527/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 436/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1982BGBl. Nr. 527/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 436/1998

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Arbeiten unter besonderer physischer Belastung

Paragraph 7, (1) Arbeiten nach Paragraph 2, Absatz 2, sind, unbeschadet einer allfälligen bescheidmäßigen Verfügung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, dieser Verordnung, ferner

  1. Ziffer eins
    das Heben, Tragen, Schieben, Wenden oder sonstige Befördern von Lasten mit oder ohne Hilfsmittel, soweit damit eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden ist;
  2. Ziffer 2
    Arbeiten, bei denen der Organismus durch Hitze besonders belastet ist;
  3. Ziffer 3
    Arbeiten in Räumen, in denen der Luftdruck den äußeren Luftdruck um mindestens 0,1 bar übersteigt;
  4. Ziffer 4
    Arbeiten in Räumen mit Temperaturen unter -10 Grad Celsius;
    erlaubt sind Arbeiten in Räumen mit Temperaturen unter -10 Grad Celsius bis -25 Grad Celsius, wenn diese Tätigkeiten 25% der gesetzlich zulässigen Tages- bzw. Wochenarbeitszeit nicht überschreiten;
  5. Ziffer 5
    Taucherarbeiten aller Art, einschließlich der Arbeiten in Tauchergruppen sowie
  6. Ziffer 6
    Tätigkeiten, bei denen Atemschutzgeräte getragen werden müssen.
  1. Absatz 2,Bei der Beurteilung von Arbeiten nach Absatz eins, Ziffer eins, sind die für die Beanspruchung maßgebenden Faktoren zu berücksichtigen, wie vor allem das Gewicht, die Art und die Form der Last, der Beförderungsweg und die -geschwindigkeit, die Dauer der Arbeiten und deren Häufigkeit sowie die Leistungsfähigkeit des Jugendlichen.
  2. Absatz 3,Eine Hitzeeinwirkung nach Absatz eins, Ziffer 2, liegt bei einer durch den Arbeitsvorgang verursachten Lufttemperatur von 30 Grad C bei 50% relativer Luftfeuchtigkeit am Arbeitsplatz sowie bei anderen, wirkungsgleichen oder ungünstigen raumklimatischen Verhältnissen vor, sofern die Hitzeeinwirkung regelmäßig mindestens während der halben normalen täglichen Arbeitszeit gegeben ist.

Schlagworte

Tagesarbeitszeit, Beförderungsgeschwindigkeit

Gesetzesnummer

10008503

Dokumentnummer

NOR12099839

Alte Dokumentnummer

N6198128267L