Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.1982 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 527/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.07.199731.12.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 436/1998
§ 801.01.198230.06.1997 BGBl. Nr. 527/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1981,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1982BGBl. Nr. 527/1981

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Arbeiten an oder mit Betriebseinrichtungen,

sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln

Paragraph 8, (1) Arbeiten nach Paragraph 2, Absatz 2, sind, unbeschadet einer allfälligen bescheidmäßigen Verfügung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, dieser Verordnung, weiters

  1. Ziffer eins
    die Bedienung von motorisch betriebenen Maschinen, an denen durch Werkzeuge, durch rotierende, auf und ab oder hin und her bewegte Teile sowie durch einlaufende Rollen, Walzen, Schnecken, Zahnräder oder ähnliche Teile eine besondere Gefahr von Verletzungen gegeben sind. Solche Maschinen sind insbesondere:
    1. Litera a
      Sägen für die Bearbeitung von Stoffen aller Art, wie Kreissägen, Bandsägen, Kettensägen oder Gattersägen;
      ausgenommen sind Bügelsägen und Fuchsschwanzsägen sowie Bandsägen für die Metallbearbeitung;
    2. Litera b
      Hobelmaschinen mit rotierenden Messerwellen für die Bearbeitung von Stoffen aller Art; ausgenommen sind Dicktenhobelmaschinen;
    3. Litera c
      Fräsmaschinen für die Bearbeitung von Stoffen aller Art;
      ausgenommen sind feststehende Fräsmaschinen zur Metallbearbeitung und Drehmaschinen;
    4. Litera d
      Schneidemaschinen für die Bearbeitung von Stoffen aller Art, wie Papierschneidemaschinen oder Kreismessermaschinen;
      ausgenommen sind Brot- und Wurstschneidemaschinen;
    5. Litera e
      Stanzen;
    6. Litera f
      Pressen;
    7. Litera g
      Entschwartungsmaschinen;
    8. Litera h
      Zerkleinerungsmaschinen aller Art, wie Fleischwölfe, Mühlen, Steinbrechmaschinen, Hack- und Spaltmaschinen sowie Kollergänge;
    9. Litera i
      Knetmaschinen;
    10. Litera j
      Mischmaschinen und Rührwerke;
    11. Litera k
      Holzschälmaschinen;
    12. Litera l
      Furnierschneide-, Furnierschäl- oder Furniermessermaschinen;
    13. Litera m
      handgeführte Bohrmaschinen mit Zusatzgeräten, sofern damit die Funktion einer unter Ziffer eins, fallenden Maschine erreicht wird; ausgenommen sind Ständerbohrmaschinen und Spindelschleifmaschinen;
    14. Litera n
      handgeführte Trennmaschinen und Winkelschleifer;
    15. Litera o
      Bandschleifmaschinen;
  2. Ziffer 2
    1. Litera a
      die Bedienung von Bau- und Bauhilfsmaschinen, soweit es sich nicht um leichte und ungefährliche Arbeiten handelt;
    2. Litera b
      das Aufziehen von Lasten unter Verwendung von Klobenrädern;
  3. Ziffer 3
    das Führen von Bauaufzügen;
  4. Ziffer 4
    die Bedienung von Bolzensetzgeräten;
  5. Ziffer 5
    das Einschießen von Waffen;
  6. Ziffer 6
    die Bedienung von bühnentechnischen Einrichtungen;
  7. Ziffer 7
    Wartungs- und Montagearbeiten an Aufzügen aller Art;
  8. Ziffer 8
    Arbeiten an Rotationsdruckmaschinen;
  9. Ziffer 9
    die Bedienung von Mähdreschern und Vollerntemaschinen und das Einlegen in Drehmaschinen, wenn das Berühren der Trommel oder ein Absturz auf diese nicht ausgeschlossen sind;
  10. Ziffer 10
    das Führen von motorisch betriebenen Flurförderzeugen;
  11. Ziffer 11
    die Bedienung von Hebebühnen; ausgenommen stationäre hydraulische Hebebühnen;
  12. Ziffer 12
    die Bedienung von Dampfkesseln und Dampfgefäßen; ausgenommen sind die Bedienung von Niederdruck- und Zwergkesseln;
  13. Ziffer 13
    Arbeiten unter Spannung an Anlagen, einschließlich Rundfunk-, Sende- und Empfangsanlagen, die elektrische Betriebsspannungen über 42 Volt Wechselspannung bzw. 65 Volt Gleichspannung gegen Erde aufweisen sowie die Bedienung von elektrischen Energieversorgungs- und -verteilungsanlagen; ausgenommen ist das Messen elektrischer Größen, wenn die Anlage mit einem Überlastungsschutz gegen mehr als 20 Milliampere gegen Erde gesichert ist;
  14. Ziffer 14
    die Bedienung von Azetylenentwicklern;
  15. Ziffer 15
    Arbeiten an laufenden Transmissionen;
  16. Ziffer 16
    die Bedienung von Schlachtschußapparaten und Betäubungszangen;
  17. Ziffer 17
    bei der Ledererzeugung die Bedienung von Enthaarungsmaschinen, Entfleischungsmaschinen, Spaltmaschinen und Stollmaschinen;
  18. Ziffer 18
    1. Litera a
      bei der Textilerzeugung die Bedienung von Wölfen, Öffnungs-, Schlag-, Reiß-, Putzwollstreck-, Rauh- und Schermaschinen und offenen Krempeln und von Karden;
    2. Litera b
      die Bedienung von Stofflegemaschinen, Rouleauxdruckmaschinen und Färbeapparaten;
  19. Ziffer 19
    die Bedienung von Anklopfmaschinen, Kappenpressen und Sohlenformpressen.
  1. Absatz 2,Die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen nach Absatz eins, gelten nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen die an den Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln bestehenden typischen Unfallgefahren beseitigt sind.
  2. Absatz 3,Jugendliche, die in einem Lehr- oder gesetzlich anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen unter Aufsicht mit folgenden Arbeiten an oder mit Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln, die nach Absatz eins, verboten sind, beschäftigt werden, wenn dies in den Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist:
    1. Litera a
      Arbeiten nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera i und j sowie Arbeiten mit Stichsägen nach Vollendung des ersten Lehr- oder Ausbildungsjahres,
    2. Litera b
      Arbeiten nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, (ausgenommen Stichsägen), b, c, g, m, n, o, Ziffer 8, 13, 14, 16, 17, 18, Litera b und 19 nach Vollendung der ersten Hälfte der vorgeschriebenen Lehr- oder Ausbildungszeit, nicht jedoch vor Vollendung des 16. Lebensjahres,
    3. Litera c
      Arbeiten nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und f nur zum Einstellen, Justieren und Erproben von Werkzeugen sowie nach Ziffer eins, lit. 1 und Ziffer 5, nach Vollendung des zweiten Lehr- oder Ausbildungsjahres.
  3. Absatz 4,Jugendliche dürfen nach Vollendung des 17. Lebensjahres bei Arbeiten an oder mit Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln, die nach Absatz eins, Ziffer 2, 6, 7, 8, 9, 11, 17, 18, Litera b und 19 verboten sind, beschäftigt werden.
  4. Absatz 5,Die Wartung der im Absatz eins, genannten Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln, bei denen Schutzvorrichtungen zum Zwecke der Wartung entfernt werden müssen, ist nur Jugendlichen, die in einem Lehr- oder gesetzlich anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen, nach Vollendung der ersten Hälfte desselben, nicht jedoch vor Vollendung des 16. Lebensjahres, unter Aufsicht erlaubt.

Schlagworte

Brotschneidemaschine, Hackmaschine, Funierschneidemaschine, Funierschälmaschine, Baumaschine, Wartungsarbeit, Niederdruckkessel, Sendeanlage, Rundfunkanlage, Energieversorgungsanlage, Energieverteilungsanlage, Schlagmaschine, Reißmaschine, Öffnungsmaschine, Putzwollstreckmaschine, Beschäftigungsbeschränkung, Lehrverhältnis, Lehrjahr, Lehrzeit

Gesetzesnummer

10008503

Dokumentnummer

NOR12099840

Alte Dokumentnummer

N6198128268L