Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Philippinen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 116/1982Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 17
(1)Absatz eins,Jede in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, erstreckt sich auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.
(2)Absatz 2,Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.
Schlagworte
Stempelgebühr, Gerichtsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Dokumentnummer
NOR12099981
Alte Dokumentnummer
N6198245113L