Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 01.04.1982 — BGBl. Nr. 116/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.04.1982 BGBl. Nr. 116/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Philippinen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1982,

Typ

Vertrag – Philippinen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.04.1982BGBl. Nr. 116/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 18

  1. Absatz eins,Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht werden, sind als bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen.
  2. Absatz 2,Ein nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworbenen Leistung bei Alter aufgeschoben wird.
  3. Absatz 3,Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung dieses Vertragsstaates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates eingereicht werden.
  4. Absatz 4,In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hat die in Anspruch genommene Stelle diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel unverzüglich der entsprechenden zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10008518

Dokumentnummer

NOR12099982

Alte Dokumentnummer

N6198245114L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/116/A18/NOR12099982