Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A in den Justizanstalten und in der Bewährungshilfe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 628/1982 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 85/2012Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Beachte
zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 20 Abs. 4, BGBl. II Nr. 129/2011zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 20, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2011,
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Bedienstete ist auf seinen Antrag vom Bundesminister für Justiz zur Ausbildung zuzulassen, wenn er seit mindestens einem Jahr mit zufriedenstellendem Arbeitserfolg in einer Verwendung Dienst versehen hat, für die der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist.
(2)Absatz 2,Hat ein Bediensteter innerhalb des Ausbildungszeitraumes durch Abwesenheit vom Dienst so viel an Ausbildungszeit versäumt, daß das Ausbildungsziel voraussichtlich nicht erreicht werden kann, ist die Zulassung zur Ausbildung zu widerrufen. Eine mehrmalige Teilnahme des Bediensteten an der gleichen Ausbildung ist unzulässig. Hat der Bedienstete jedoch ohne sein Verschulden Ausbildungszeit versäumt, so kann er auf Antrag neuerlich zur Ausbildung für einen ganzen Ausbildungszeitraum oder für einen Teil eines Ausbildungszeitraumes zugelassen werden.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Dokumentnummer
NOR12099897
Alte Dokumentnummer
N61982116290