Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1983 bis 31.05.2012 — BGBl. Nr. 628/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.198331.05.2012 BGBl. Nr. 628/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 85/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A in den Justizanstalten und in der Bewährungshilfe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 628/1982

Außerkrafttretensdatum

31.05.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 85/2012

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Beachte

zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 20, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2011,

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Bedienstete ist auf seinen Antrag vom Bundesminister für Justiz zur Ausbildung zuzulassen, wenn er seit mindestens einem Jahr mit zufriedenstellendem Arbeitserfolg in einer Verwendung Dienst versehen hat, für die der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist.
  2. Absatz 2,Hat ein Bediensteter innerhalb des Ausbildungszeitraumes durch Abwesenheit vom Dienst so viel an Ausbildungszeit versäumt, daß das Ausbildungsziel voraussichtlich nicht erreicht werden kann, ist die Zulassung zur Ausbildung zu widerrufen. Eine mehrmalige Teilnahme des Bediensteten an der gleichen Ausbildung ist unzulässig. Hat der Bedienstete jedoch ohne sein Verschulden Ausbildungszeit versäumt, so kann er auf Antrag neuerlich zur Ausbildung für einen ganzen Ausbildungszeitraum oder für einen Teil eines Ausbildungszeitraumes zugelassen werden.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008520

Dokumentnummer

NOR12099897

Alte Dokumentnummer

N61982116290

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/628/P4/NOR12099897