Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A in den Justizanstalten und in der Bewährungshilfe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 628/1982 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 85/2012Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Beachte
zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 20 Abs. 4, BGBl. II Nr. 129/2011zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 20, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2011,
Text
Schriftliche Prüfung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als acht Stunden dauern.
(2)Absatz 2,Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind in einem der Verwendungsgruppe A angemessenen Schwierigkeitsgrad zu erstellen und einem der vorgesehenen Verwendung des Prüfungskandidaten entsprechenden Stoffgebiet zu entnehmen.
(3)Absatz 3,Die Themen der schriftlichen Prüfungsarbeiten setzt der Vorsitzende des Prüfungssenates im Einvernehmen mit den von ihm mit der Auswahl der Themen der Klausurarbeit beauftragten Prüfern fest.
Schlagworte
Gegenstände, Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Dokumentnummer
NOR12099899
Alte Dokumentnummer
N61982116310