Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A in den Justizanstalten und in der Bewährungshilfe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 628/1982 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 85/2012Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Beachte
zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 20 Abs. 4, BGBl. II Nr. 129/2011zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 20, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2011,
Text
Prüfungskommission
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundesministerium für Justiz einzurichten.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende der Prüfungskommission und sein Stellvertreter müssen Beamte der Verwendungsgruppe A oder einer gleichwertigen Besoldungsgruppe im Bundesministerium für Justiz sein. Die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission sind aus Beamten der Verwendungsgruppe A im Bundesministerium für Justiz, in den Justizanstalten und in der Bewährungshilfe auszuwählen; weiters können auch Richter, Staatsanwälte oder in ihrem Fach anerkannte wissenschaftlich tätige Personen zu Mitgliedern der Prüfungskommission bestellt werden.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Dokumentnummer
NOR12099901
Alte Dokumentnummer
N61982116330